Erst Hü, dann Hott: Keine 24 Stunden, nachdem das NRW-Gesundheitsministerium am 21. Januar 2021 dem Fachverband wig Wohnen in Gemeinschaft schriftlich mitgeteilt hatte, Wohngemeinschaften nach § 24 WTG NRW seien bei der Corona-Impfung vollstationären Pflegeeinrichtungen gleichgesetzt und genössen „höchste Impfpriorität“ bei der Erstimpfung durch mobile Teams, war diese Aussage schon wieder Makulatur. In einer knappen Mail erfolgte eine 180-Grad-Kehrtwende.

„Leider muss ich unsere Aussage (…) korrigieren“, schreibt die Leiterin des Referats Medizinische Versorgung, Infektionsschutz, Hygiene im Laumann-Ministerium am 22. Januar in einer Mail an den wig-Vorsitzenden Claudius Hasenau. „Es wurde beschlossen, dass Bewohnerinnen und Bewohner der ambulant betreuten Wohngemeinschaften sich einen Termin im Impfzentrum organisieren müssen, wie andere über 80-Jährige. Ich bitte um Entschuldigung für diese Kommunikation. Es ist leider dem Tempo des Prozesses geschuldigt.“

Impfzentren auf Demenzkranke nicht vorbereitet

Beim Fachverband löste diese Information Fassungslosigkeit aus. „Im NRW-Gesundheitsministerium herrscht offenbar Chaos“, kommentierte wig-Vorstand Hasenau die Hiobsbotschaft aus Düsseldorf. „Lebensgefährlich“ sei die Anweisung, dass demenzkranke, in der Mobilität einschränkte, erheblich pflegebedürftige Mieterinnen und Mieter für die Corona-Impfung in Zukunft die örtlichen Impfzentren aufzusuchen hätten. Diese seien auf diesen Personenkreis nicht vorbereitet. Jeder Ortswechsel und jede Veränderung des Alltags stelle für demenziell veränderte Menschen zudem eine enorme Beeinträchtigung dar und führe zu großer körperlicher und seelischer Unruhe, so Hasenau.

Ansteckungsrisiko billigend in Kauf genommen

Mit dieser Anweisung nehme das Ministerium zusätzliche Gesundheitsrisiken nicht nur billigend in Kauf, sondern provoziere diese bewusst. Ein Termin im Impfzentrum erhöhe außerdem die Ansteckungsfahr der in den WG’en lebenden Hochrisikopersonen mit dem tödlichen Virus. Hasenau: „Weiß der Minister nicht, welcher Personenkreis in Wohngemeinschaften lebt? Oder sind ihm die Mieterinnen und Mieter der WG‘en gleichgültig?“

Verstoß gegen Bundes-Impfverordnung

Scharfe Kritik äußert der WG-Fachverband an der Formulierung „Es wurde beschlossen…“. Claudius Hasenau: „Was soll dieser Satz bedeuten? Die Bundes-Impfverordnung, insbesondere §2 und seine Begründung, ist eindeutig.“ Gemäß § 2 Nr. 2 der vom Bund erlassenen Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV), in der Fassung vom 18.12.2020, heißt es, dass Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind, mit höchster Priorität Anspruch auf Schutzimpfung haben. Weiter heißt es in der Verordnungsbegründung: Ambulant betreute Wohngruppen für ältere, pflegebedürftige Menschen stellen ein der genannten stationären Versorgung vergleichbares Versorgungsumfeld dar.

Gleiches Infektionsrisiko erfordert aufsuchende Impfung

Die Priorisierungsempfehlung der STIKO zur COVID-19-Impfung vom 08.01.2021, empfiehlt in Bezug auf die Höhe des Risikos, bereits in der ersten Stufe eine Impfung von Bewohnerinnen und Bewohnern von Senioren- und Altenpflegeheimen. In dieser Frühphase liegt der Schwerpunkt auf eine aufsuchende Impfung in Einrichtungen des Gesundheitswesens, vordringlich in Pflegeeinrichtungen und somit auch in Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen.

Verband prüft rechtliche Optionen

Die Verweigerung der Impfpriorität und damit einer mobilen Corona-Impfung in den WG‘en wollen der Fachverband wig und seine Mitglieder im Interesse der Mieterinnen und Mieter nicht unwidersprochen hinnehmen. Der Vorstand kündigte an, sich wegen dieser lebensgefährlichen und bundesrechtswidrigen Umsetzungspraxis des NRW-Gesundheitsministeriums mit NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann persönlich in Verbindung zu setzen. Überdies prüft der Verband derzeit alle rechtlichen Optionen, wie der Wille des Bundesgesundheitsministeriums, Wohngemeinschaften in Hinblick auf die gleiche Infektionsrisikolage wie stationäre Pflegeheime zu behandeln, auch in NRW durchgesetzt werden kann.

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