Digitale Pflegedokumentation, Vermittlungsplattformen, Apps für Angehörige: Der Care-Markt zieht seit Jahren Gründer:innen und Kapital an. Doch nicht jede Lösung hält, was sie verspricht – manche verschwinden ganz vom Markt. Für Betreibende von Pflegeeinrichtungen ist das mehr als eine Randnotiz: Fällt ein Anbieter weg, stehen eingeführte Prozesse und getätigte Investitionen plötzlich zur Disposition. Ein Blick auf Studien und Fallbeispiele zeigt, warum Care-Start-ups scheitern und worauf es ankommt.
Warum Start-ups scheitern: Was die Forschung zeigt
Warum junge Unternehmen scheitern, ist gut untersucht. Ein Forschungsteam um Marco Cantamessa wertete dazu 214 sogenannte „Post-Mortem-Berichte“ aus, also Rückblicke auf gescheiterte Start-ups (Cantamessa et al., 2018). Das Ergebnis: Am häufigsten fehlte ein Geschäftsmodell, oder es war das falsche (35 Prozent). Dahinter folgten eine fehlende strukturierte Geschäftsentwicklung (28 Prozent) und aufgebrauchtes Kapital (21 Prozent). In 18 Prozent der Fälle passte das Produkt schlicht nicht zum Bedarf des Marktes. Fachleute sprechen vom fehlenden Product-Market-Fit. Häufig kamen mehrere dieser Ursachen sogar zusammen. Repräsentativ für alle gescheiterten Start-ups ist die Auswertung nicht, sie zeigt aber typische Muster.
Dabei wirkt der Care-Markt auf den ersten Blick wie ein sicherer Wachstumsmarkt: Ende 2023 waren in Deutschland knapp 5,7 Millionen Menschen pflegebedürftig, rund 86 Prozent von ihnen wurden zu Hause versorgt (Destatis, 2024). Doch die Branche hat eine Besonderheit: Wer eine Lösung nutzt, bezahlt sie oft nicht selbst. Zwischen Anbieter und Pflegebedürftigen stehen Kranken- und Pflegekassen, Einrichtungsträger und gesetzliche Vorgaben. Ein großer Bedarf allein garantiert deshalb noch kein tragfähiges Geschäftsmodell.
Lektion 1: Ohne Nutzennachweis keine Refinanzierung
Wie hoch die Hürde der Refinanzierung sein kann, zeigt der Fall Pear Therapeutics. Das US-Unternehmen brachte drei verschreibungspflichtige digitale Therapeutika auf den Markt. Doch es fehlte der nötige Rückhalt bei der verordnenden Ärzteschaft sowie bei Kostenträgern (MedCity News, 2023).
Am 7. April 2023 beantragte Pear Gläubigerschutz nach US-Insolvenzrecht (Chapter 11) und kündigte an, das Unternehmen oder seine Vermögenswerte zu verkaufen (Pear Therapeutics, 2023). Gründer und CEO Corey McCann verwies unter anderem auf die Kostenträger: Sie könnten die Zahlung selbst für klinisch notwendige, wirksame und kostensparende Therapien verweigern (Comstock, 2023). Im Mai 2023 wurden die Vermögenswerte des Unternehmens schließlich für rund 6 Millionen US-Dollar an vier Käufer versteigert (Hagen, 2023; Aguilar, 2023).
Auch in Deutschland ist der Nutzennachweis eine hohe Hürde. Seit 2020 wurden 74 digitale Gesundheitsanwendungen (kurz: DiGA) ins Verzeichnis aufgenommen, 60 davon zunächst nur zur Erprobung. Bis Ende 2025 schafften 34 von ihnen den Sprung zur dauerhaften Aufnahme. Dagegen wurden 16 Anwendungen wieder gestrichen, weil sie keinen Nutzen für die Versorgung nachweisen konnten. Ende 2025 waren damit 58 DiGA gelistet, 48 davon dauerhaft (GKV-Spitzenverband, 2026).
Bei digitalen Pflegeanwendungen (kurz: DiPA) fällt die Bilanz noch ernüchternder aus. Seit Dezember 2022 können Hersteller die Aufnahme ins Verzeichnis beantragen (Deutsches Ärzteblatt, 2022). Doch im Juni 2026 stellte das Bundesgesundheitsministerium fest: Bislang ist keine einzige DiPA gelistet, und es sind nur wenige Anträge eingegangen (BMG, 2026). Auch eine im September 2026 veröffentlichte Analyse der Kanzlei Bornholdt Lee kommt zu diesem Ergebnis (Bornholdt Lee, 2026).
Der Gesetzgeber hat darauf reagiert. Ein Gesetz vom 22. Dezember 2025 (Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege) soll DiPA schneller in die Versorgung bringen (BMG, 2026). Wie bei den DiGA ist nun auch eine Aufnahme zur Erprobung möglich, zunächst für bis zu zwölf Monate. Hersteller legen dafür eine plausible Begründung für den pflegerischen Nutzen und ein wissenschaftliches Evaluationskonzept einer herstellerunabhängigen Institution vor.
Den Nachweis des Nutzens müssen sie spätestens nach Ablauf der Erprobung erbringen (§ 78a Abs. 6a SGB XI). Die passende Änderung der DiPA-Verordnung ist seit dem 1. Juli 2026 in Kraft (BGBl. 2026 I Nr. 190). Für Betreiber heißt das: Eine Anwendung im Erprobungsstatus ist eine Chance, aber noch kein Nutzenbeweis.
Lektion 2: Wer von Investor:innen abhängt, ist verwundbar
Das Berliner Start-up Careship, gegründet 2015, vermittelte Alltagsbegleitung für ältere Menschen. Ende 2021 musste das Unternehmen Insolvenz anmelden. Nach eigenen Angaben war zuvor ein Käufer in letzter Minute abgesprungen. Bereits davor hatten sich zwei Investor:innen weitgehend zurückgezogen (Hüsing, 2021).
Ein ähnliches Muster zeigte sich schon 2018 beim Berliner Pflegedienst Pflegetiger, einem Start-up aus dem Umfeld von Rocket Internet. Im Oktober 2018 wurde die Insolvenz bekannt. Zuvor war laut Branchenberichten ein geplanter Verkauf kurz vor dem Abschluss gescheitert (Borchert, 2018). Im Dezember 2018 stieg die Stephanus-Stiftung ein, und die Caretiger GmbH führte Pflegetiger mit dem gleichen Team weiter (deutsche-startups.de, 2018).
Beide Fälle zeigen, wie verwundbar Anbieter sind, deren Fortbestand von Investor:innen oder Käufer:innen abhängt. Für Pflegebedürftige und Einrichtungen heißt das: Leistungen, auf die sie sich verlassen, können kurzfristig wegfallen. Aufschlussreich ist, wie es mit Careship weiterging: Die Marke gibt es bis heute, allerdings mit teilweise verändertem Geschäftsmodell:
2023 startete in Berlin ein neues Angebot mit fest angestellten Alltagshilfen, das sich nicht mehr nur an Privatzahlende richtet (Careship, 2023). Inzwischen ist Careship in mehreren Bundesländern aktiv. Die Careship Ambulant GmbH arbeitet mit angestellten Alltagshilfen und rechnet direkt mit der Pflegekasse ab, etwa über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. An den übrigen Standorten vermittelt Careship weiterhin selbstständige Alltagshilfen (Careship, 2026). Damit nutzt das Angebot heute auch gesetzlich verankerte Leistungen der Pflegeversicherung.
Lektion 3: Technik scheitert am Alltag, nicht nur am Markt
Doch selbst wenn die Finanzierung steht, setzen sich Lösungen nicht automatisch durch. Warum das so ist, untersuchte ein Team um Trisha Greenhalgh an sechs technologiegestützten Versorgungsprogrammen. Daraus entstand das NASSS-Rahmenmodell (Greenhalgh et al., 2017). Der Name steht für die englischen Begriffe Nonadoption, Abandonment, Scale-up, Spread und Sustainability, also Nichtübernahme, Abbruch, Skalierung, Verbreitung und Verstetigung. Das Modell unterscheidet sieben Bereiche, in denen Komplexität entstehen kann: die Erkrankung, die Technologie, ihr Wertversprechen, die Anwender:innen, die Organisation, das weitere Umfeld und schließlich das Zusammenspiel all dieser Bereiche über die Zeit hinweg.
Das zentrale Ergebnis der untersuchten Fälle: Programme, die lediglich kompliziert waren, ließen sich mit Mühe umsetzen. Waren sie dagegen in mehreren Bereichen komplex, schafften sie es selten, wenn überhaupt, in den Regelbetrieb.
In der Pflege kommt eine dünne Evidenzlage hinzu. Eine Übersichtsarbeit wertete 715 Publikationen zu Pflegetechnologien aus. Viele davon hatten ein niedriges Evidenzniveau: Akzeptanz und Wirksamkeit wurden am häufigsten in kleinen experimentellen Studien ohne Kontrollgruppe untersucht. Während sich 427 Arbeiten mit der Wirksamkeit und 424 mit der Akzeptanz befassten, nahmen nur 42 die Effizienz in den Blick (Krick et al., 2019). Belastbare Wirtschaftlichkeitsdaten sind für Betreibende also rar.
Wie sich das im Alltag auswirkt, zeigt eine Befragung von 951 Pflegeeinrichtungen, die das IGES Institut Ende 2019 und Anfang 2020 im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums durchführte. Nach Hemmnissen für mehr Technik gefragt, nannten die Einrichtungen:
- mit Abstand am häufigsten Finanzierungsprobleme,
- danach wahrgenommene oder befürchtete Akzeptanzprobleme bei älteren Beschäftigten,
- den Zeitaufwand für die Einführung neuer Technik,
- vor allem in ambulanten Diensten die Doppeldokumentation,
- an fünfter Stelle den mangelnden Reifegrad der Lösungen und fehlende Schnittstellen.
Die Studie hält zudem fest: Der Markt für technische Lösungen in der Pflege sei unübersichtlich, die Technik teilweise noch nicht ausgereift und wenig benutzerfreundlich (Braeseke et al., 2020).
Was Betreibende bei der Auswahl beachten sollten
Aus Forschung und Fallbeispielen lassen sich sechs Prüffragen ableiten. Sie ersetzen keine Rechts- oder Datenschutzberatung, schärfen aber den Blick für typische Risiken:
- Ist der Nutzen belegt? Fragen Sie nach Studien oder Pilotdaten aus vergleichbaren Einrichtungen – idealerweise mit Vergleichsgruppe und Angaben zu Zeit- oder Kosteneffekten. Bei DiGA und DiPA lohnt der Blick ins Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (kurz: BfArM): Ist die Anwendung dauerhaft aufgenommen oder nur zur Erprobung?
- Wer zahlt dauerhaft? Klären Sie die Refinanzierung über die gesamte Nutzungsdauer, einschließlich Lizenzen, Wartung und Schulungen. Für digitale Ausrüstung können zugelassene Pflegeeinrichtungen einen Zuschuss von bis zu 40 Prozent der anerkannten Investition erhalten, höchstens 12.000 Euro. Anträge sind bis zum 31. Dezember 2030 möglich. Gefördert werden auch damit verbundene Schulungen und Lizenzen für die Inbetriebnahme, wiederkehrende Kosten wie Wartung dagegen nicht (BMG et al., 2024).
- Wie stabil ist der Anbieter? Prüfen Sie Geschäftsmodell, Erlösquellen, Finanzierungsreichweite und Referenzkunden. Veröffentlichte Jahresabschlüsse geben Hinweise auf Verluste. Warnsignale sind schrumpfende Teams oder sich zurückziehende Investor:innen.
- Ist der Ausstieg geregelt? Laut Datenschutz-Grundverordnung muss der Auftragsverarbeitungsvertrag regeln, was nach Vertragsende mit den Daten geschieht. Der Dienstleister löscht dann alle personenbezogenen Daten oder gibt sie zurück – nach Wahl der Einrichtung und sofern keine gesetzliche Speicherpflicht besteht (Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO; GDD, 2026). Vereinbaren Sie zusätzlich ein offenes Exportformat, Kündigungsrechte und Regeln für den Insolvenzfall. Wichtig: Testen Sie den Datenexport möglichst schon in der Pilotphase.
- Passt die Lösung in die Infrastruktur? Pflegeeinrichtungen mussten sich bis zum 1. Juli 2025 an die Telematikinfrastruktur (TI) anschließen (gematik, o. J.). Im September 2025 gaben jedoch erst 35 Prozent der Pflegedienste und 23 Prozent der Pflegeheime an, bereits angeschlossen zu sein (gematik, 2025). Laut TI-Atlas 2026 der gematik, für den im Mai 2026 Einrichtungen befragt wurden, ist inzwischen etwa die Hälfte der Pflegeeinrichtungen angeschlossen (gematik, 2026). Neue Anwendungen sollten sich in die TI und die bestehende Dokumentation einfügen, statt Insellösungen oder Doppeldokumentation zu schaffen.
- Wie komplex ist die Einführung? Prüfen Sie entlang der NASSS-Bereiche, wo Hürden liegen. Binden Sie Pflegekräfte aller Altersgruppen früh ein und planen Sie außerdem ausreichend Zeit für Schulungen ein. Starten Sie mit einem befristeten Pilotprojekt mit klaren Erfolgs- und Abbruchkriterien.
Fazit
Die Beispiele zeigen wiederkehrende Muster: Der Nutzen ist nicht belegt, die Refinanzierung ungeklärt, der Fortbestand hängt an Investor:innen – oder die Lösung passt gar nicht in den Pflegealltag. Ganz ausschließen können Betreibende dieses Risiko nicht, wohl aber deutlich senken. Wer Anbieter:innen nicht nur nach dem Funktionsumfang auswählt, sondern auch nach Evidenz, Geschäftsmodell und Ausstiegsregeln, schützt Investitionen, Daten und Mitarbeitende vor bösen Überraschungen. Zugleich bewegt sich der Rahmen: Die Reform bei den digitalen Pflegeanwendungen soll neuen Angeboten den Weg in die Versorgung erleichtern. Umso mehr kommt es auf eine sorgfältige Auswahl an. Scheitern gehört zur Innovation – entscheidend ist, dass es nicht zulasten der Versorgung geht.
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| Hinweis: Stand der Informationen ist der 22. Oktober 2026. Rechtslage, Förderbedingungen und amtliche Verzeichnisse wie das DiGA- und DiPA-Verzeichnis können sich kurzfristig ändern. Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Datenschutz- oder Fördermittelberatung im Einzelfall. Die genannten Unternehmen dienen als Beispiele auf Grundlage öffentlich zugänglicher Berichte. |
Quellen
[1] Cantamessa, M. et al. (2018): Startups’ Roads to Failure. Sustainability, Bd. 10, Nr. 7, Art. 2346. https://www.mdpi.com/2071-1050/10/7/2346 (zuletzt abgerufen am: 22.10.2026) [2] Statistisches Bundesamt (2024): 5,7 Millionen Pflegebedürftige zum Jahresende 2023. Pressemitteilung Nr. 478 vom 18.12.2024. https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2024/12/PD24_478_224.html (zuletzt abgerufen am: 22.10.2026) [3] MedCity News (2023): Digital Medicines Sector Draws Lessons From Pear Therapeutics’ Demise. https://medcitynews.com/2023/10/digital-medicines-sector-draws-lessons-from-pear-therapeutics-demise/ (zuletzt abgerufen am: 22.10.2026) [4] Pear Therapeutics, Inc. / U.S. Securities and Exchange Commission (2023): Pear Therapeutics Files for Chapter 11 and Will Seek to Sell Assets Through Sales Process. 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