Bevor wir uns den konkreten Ansprüchen von Auswander*innen gegenüber der deutschen sozialen Pflegeversicherung widmen, sehen Sie hier zur Gedankenstütze eine Übersicht aller Staaten Europas, für jene die weiter unten aufgeschlüsselten Ansprüche gelten, wenn von einem Auslandsbezug innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz gesprochen wird:
Ihr Leistungsanspruch bei vollstationärer Pflege im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz
In der Regel werden keine Leistungen der deutschen sozialen Pflegeversicherung im Ausland erbracht. Wie so häufig aber bestätigen Ausnahmen die Regel. So haben pflegebedürftige Personen mit Aufenthalt im EU- bzw. im EWR-Ausland sowie in der Schweiz Anspruch auf Pflegegeld.[1]
Aber Achtung: Pflegesachleistungen werden nicht bewilligt
Im Gegensatz zum Pflegegeld gewähren die deutschen Pflegekassen Versicherten, wohnhaft im EU-/EWR-Ausland oder in der Schweiz, keine Pflegesachleistungen. Zu Pflegesachleistungen zählt beispielsweise die Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Diese Leistungen sind von den ausländischen Versicherungsträger*innen vor Ort zu leisten.[2]
Beachten Sie hierbei bitte dies: Sieht das ausländische Recht gar keine Pflegesachleistungen vor, können diese, logischerweise, auch nicht in Anspruch genommen werden. Ist das der Fall, bleibt Ihnen das Pflegegeld aus Deutschland, um die Pflege im Ausland (zumindest in Teilen) zu finanzieren. Sollten Sie im Ausland allerdings Anspruch auf Sachleistungen durch die Träger*innen vor Ort haben, kürzt sich das deutsche Pflegegeld um genau den Betrag der Ihnen nach ausländischem Recht erbrachten Pflegesachleistungen.[3]
Ihr Anspruch auf Verhinderungspflege im EWR- und im EU-Ausland sowie in der Schweiz
Pflegebedürftige Personen mit einem Pflegegrad zwei und aufwärts haben Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn ihre reguläre private Pflegeperson die Pflege vorübergehend nicht anbieten kann. Gründe dafür können beispielsweise Urlaub oder Krankheit sein. Hier lohnt sich die Beantragung der Übernahme der Kosten für die nötige Ersatzpflege. Die Pflegekasse kommt für maximal sechs Wochen Verhinderungspflege im Kalenderjahr auf.[4]
Interessierte finden auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit vertiefende Informationen zum Thema Verhinderungspflege (auch genannt: Urlaubs- oder Krankheitsvertretung): www.bundesgesundheitsministerium.de/verhinderungspflege.html
Relevant für Personen, die in Deutschland pflegeversichert sind, aber über sechs Wochen lang in einem anderen Land der EU/ des EWR oder in der Schweiz leben, sind die Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege aufgrund einer Entscheidung des Bundessozialgerichts im Jahr 2016:
Demnach ersetzt die Verhinderungspflege das Pflegegeld für die Zeit der Verhinderung der Pflegeperson. Die Verhinderungspflege wird hier also als Pflegegeld-Ersatz angesehen. Das bedeutet, dass Sie die Leistungen im Rahmen der Verhinderunspflege unter bestimmten Voraussetzungen auch in anderen Ländern der EU-/ des EWR- sowie von der Schweiz aus abrufen könnten.[5]
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[1] Bundesamt für Soziale Sicherung: „Pflegeversicherung“, www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/internationales/pflegeversicherung/ (zuletzt abgerufen am: 16.05.2023)
[2] Bundesamt für Soziale Sicherung: „Pflegeversicherung“, www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/internationales/pflegeversicherung/ (zuletzt abgerufen am: 16.05.2023)
[3] ebd.
[4] ebd.[5] ebd.